Zukunftssicherung nach § 3/1/15a EStG
Von der Einkommenssteuer befreit sind laut § 3 Abs. 1 Z 15a EStG "Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind , soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 Euro jährlich nicht übersteigen."
Im Rahmen der Zukunftssicherung unterscheidet man zwischen der arbeitgeberfinanzierten und arbeitnehmerfinanzierten (Bezugsumwandlung) Versicherungslösung.
Die arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherung
Der Arbeitgeber kann auf freiwilliger Basis seinen Mitarbeitern max. EUR 300,- in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung lohn- und sozialversicherungssteuerfrei zukommen lassen. Möchte der Arbeitnehmer selbst Zuzahlungen leisten, sind diese als Sonderausgaben absetzbar.
Der Arbeitgeber schließt dabei als Versicherungsnehmer und Prämienzahler zugunsten des Arbeitnehmers (= versicherte Person) eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, bei welcher der Dienstnehmer und auf Wahl auch der Hinterbliebene direkt begünstigt sind.
Oft ist die Zukunftssicherung eine Alternative zu einer Gehaltserhöhung, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von den steuerlichen Begünstigungen profitieren.
Die arbeitnehmerfinanzierte Zukunftssicherung (Bezugsumwandlung)
Die so genannte "Bezugsumwandlung" richtet sich direkt an Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass monatlich max. EUR 25,- noch vor Berechnung der Lohnsteuer an die APK Versicherung überwiesen und in eine fondsgebundene Rentenversicherung eingezahlt werden.
Der Arbeitnehmer verzichtet somit auf die Auszahlung eines Gehaltsteils; stattdessen fließt der Betrag lohnsteuerfrei in die fondsgebundene Rentenversicherung der APK Versicherung.