Zusammenfassung der OGH-Urteile
OGH 30.5.2007, 7 Ob 4/07z | OGH 9.5.2007, 7 Ob 23/07v | OGH 9.5 2007, 7 Ob 233/06z |
Zusammenfassung:
• Der Versicherer ist verpflichtet dem Versicherungsnehmer jährliche Kontoinformationen über die Entwicklung seines Vertrages (Wertentwicklung und Einzahlung) zu senden. Sonstige Vereinbarungen bzw. Klauseln sind gesetzeswidrig.
• In der Lebensversicherung sind zukünftig die Gesamtkosten in Form der Modellrechnung offen zu legen. Weiters sind die Stornoabschläge pro Jahr in % anzugeben.
• Mündlicher Hinweis über Kosten und etwaige Klauseln genügen nicht, eine schriftliche Unterfertigung des Versicherungsnehmers über Erhalt der Modellrechnung und aktuelle AVB´s ist rechtlich verpflichtend.
• Es besteht Hinweispflicht, wie die Höhe und Verrechnungsmethode der Abschlusskosten und Stornogebühr bei Rückkauf oder Prämienfreistellung den Vertrag belasten und welche Verrechnungsmethode (Zillmerungsansatz) gewählt wird. Es müssen verständliche Formulierungen gewählt werden, dass der Verbraucher in der Lage ist den Inhalt und die Tragweite der Vertragsklauseln Folgen zu erfassen (Sinnverständlichkeit) sowie die wirtschaftlichen Folgen abschätzen kann.
• Transparenzerfordernisse gelten sowohl für klassische als auch fondsgebundene Lebensversicherungen.
• Nachteile der Zillmerung (Vorabprovision) der Abschlusskosten und Verwaltungskosten müssen dem Versicherungsnehmer bei Antragsstellung bekannt gegeben werden und müssen bereits aus der vereinbarten Versicherungsprämie ableitbar bzw. ersichtlich sein. Daher sind die
Modellrechnung und die AVB´s bei Antragstellung vom Versicherungsnehmer zu unterfertigen.
• Kündigungsmöglichkeit muss ab dem ersten Jahr eingeräumt werden. Sonstige Klauseln sind unzulässig und verstoßen gegen das Kündigungsrecht.
• Abschlusskosten sind zukünftig mindestens auf 5 Jahre zu verteilen
• Verpflichtende Rückzahlung der Provision durch den Vermittler und Versicherer anteilig bei Ausstieg und Prämienfreistellung vor fünf Jahren.
• Wenn die Abschlusskosten (trotz VersVG-Verteilung auf 5 Jahre), wie bei vielen Versicherern derzeit noch gängig, sofort ausbezahlt werden bzw. dem VN angelastet werden, besteht eine erhöhte Hinweispflicht bzw. Offenlegung der Auswirkung der Zillmerung auf Rückkauf und Deckungsstockentwicklung bereits bei Antragsstellung.
• Sind diese Bestimmungen nicht erfüllt bzw. bestehen in den AVB´s weiterhin intransparente Klauseln, dürfen keine Kosten verrechnet werden bzw. kann der Vertrag eingeklagt werden. Aufgrund der OGH -Urteile wird die Klagedurchführung vereinfacht zukünftig auch von Beschwerden von Rechtsschutzversicherungen leichter übernommen.
Ein aktuelles Beispiel für die OGH-Urteile-Rechtsprechung:
- Sind die Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten intransparent, darf der Versicherer keine Kosten verrechnen.
Wien - Einen Erfolg beim vorzeitigen Rückkauf einer Lebensversicherung meldete am Dienstag der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Sind die Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten intransparent, darf der Versicherer keine Kosten verrechnen bzw. muss er diese nun zurückzahlen.
Die Lebensversicherungen hatten in der Vergangenheit die Abschlusskosten gleich im ersten Vertragsjahr von den bezahlten Prämien abgezogen. Die Versicherungsnehmer bekommen bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung daher entsprechend geringere Rückzahlungen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) gehe - aufgrund von Verbandsklagen des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - inzwischen in ständiger Rechtssprechung davon aus, dass viele Klauseln von Lebensversicherungen zur Vereinbarung der Verrechnung von Abschluss- bzw. Verwaltungskosten
intransparent gestaltet und daher unwirksam seien. Für die Überprüfung der Abrechnung der Versicherung im Fall einer vorzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer stellt sich die Frage, wie tatsächliche Kosten daher verrechnet werden können.
- Einzelverfahren
Das Handelsgericht Wien hat nun in einem Einzelverfahren gegen eine Versicherung entschieden, dass der Versicherer bei Wegfall einer intransparenten Klausel zur Verrechnung von Abschlusskosten gar keine Kosten verrechnen darf. Dem Versicherungsnehmer wurde eine Nachzahlung von 913,10 Euro zuerkannt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: http://derstandard.at/?url=/?id=3093124 (Der Standard 30.10.2007)
