Steuerliche Bestimmungen

Um diese Frage zu beantworten, muss man zwischen der Einzahlungs- und Leistungsphase unterscheiden.

1) Einzahlungsphase: Auf die eingezahlte Prämie fällt lediglich die Versicherungssteuer (VSt) in der Höhe von 4% an. Die Prämien sind sonderausgabenfähig und können im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung ("Steuerausgleich") geltend gemacht werden. Alle Kursgewinne sind steuerfrei (keine KESt).

2) Leistungsphase: Sie haben die Wahlmöglichkeit zwischen Rente und Kapitalauszahlung. Auch diese beiden Fälle müssen getrennt von einander betrachtet werden.

a) Rente: Die lebenslange Rente, die man monatlich erhält, ist solange steuerfrei, bis der so genannte kapitalisierende Wert erreicht ist. Vereinfacht gesagt, handelt es sich beim kapitalisierenden Wert um jene Summe, die bis zum Rentenantritt angespart wurde. Als Versicherung sind wir verpflichtet Ihnen weiterhin Rente zu zahlen, auch wenn dieser Wert erreicht ist und erst dann muss die Rentenleistung versteuert werden.

b) Kapitalauszahlung: Lassen Sie sich das angesparte Kapital auszahlen, fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Steuern an. Einzige Ausnahme: Wenn Sie nicht laufend angespart haben, sondern einen Einmalerlag getätigt haben und vor einer Laufzeit von 10 Jahren (für Neuverträge ab 1.1.2011 15 Jahre) rückkaufen, erhöht der Staat die Versicherungssteuer (sh. Einzahlunsphase) von 4 auf 11%. Weiters zu beachten ist: Als Einmalerlag gelten auch laufende Zahlungen wenn man länger als 12 Monate die Prämien aussetzt. Genauere Infos dazu finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen und Kundeninformationen.

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